Das Verpackungsgesetz  ändert sich 2022. Registrierungs- und Prüfpflicht für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen werden für Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister neu verteilt. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

 

Ein neues Jahr, ein neues Gesetz. Nun ja, ganz neu ist es nicht. Doch das deutsche Verpackungsgesetz wird 2022 in einigen wichtigen Punkten geändert. Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) wird regelmäßig überarbeitet, um sich an die sich ändernden Gegebenheiten im Handel anzupassen. Drehpunkt der Änderungen, die am 1. Juli 2022 in Kraft treten, sind die sogenannten “systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen”.

 

Registrierung und Beteiligung – so läuft es bisher

 

Systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen sind im E-Commerce Kartons, Versandtaschen oder Füllmaterialien, die in der Regel beim Endverbraucher als Verpackungsmüll landen. Die Hersteller bzw. Verursacher dieser Verpackungen sind verpflichtet sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und sich an den Entsorgungskosten der Verpackungen – über das sogenannte “duale System” – zu beteiligen. Der Endkunde merkt davon natürlich nichts, denn die Entsorgung ist bereits eingepreist.

Online-Händler können die Registrierung bisher umgehen, indem sie das Fulfillment über einen Dienstleister auslagern. Lediglich wenn Einzelhändler Fulfillment und Versand selbst abwickeln, gelten sie als Verursacher der Verpackung und müssen sich laut VerpackG registrieren. Ein Verstoß wird schon in der aktuellen Gesetzesversion geahndet. Bei Nichtregistrierung drohen bis zu 100.000 € Bußgeld, für die Nichtbeteiligung sogar bis zu 200.000 €. Bei externem Fulfillment oder Dropshipping kümmert sich der Dienstleister bisher um die Beteiligung laut Gesetz. Für Dropshipping bleibt alles beim Alten. Doch für Händler mit ausgelagertem Fulfillment ändern sich die Regeln ab nächstem Jahr!

 

Neue Regeln für Online-Händler und Dienstleister

 

Für den E-Commerce ändern sich die Regeln entscheidend. Ab dem 1. Juli 2022 gelten die Händler als Hersteller/Verursacher von systembeteiligungspflichtiger Versandverpackung. Unabhängig davon, ob sie das Fulfillment auslagern. Als Auftraggeber müssen sie sich nun um alle Herstellerpflichten kümmern. So sagt das neue VerpackG:

 

„…umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.“

Verpackungsgesetz, §7 Abs. 7

Auch für bereits laufende Fulfillment-Projekte ändert sich ab 1. Juli 2022 das Verursacher-Prinzip. Händler, die sich bisher darauf verlassen können, dass ihre Fulfillment-Dienstleister sich um die Registrierung ihrer systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen kümmern und die entsprechende Beteiligung vornehmen, stehen nun selbst in der Verantwortung.

 

Was müssen Fulfillment-Dienstleister beachten?

 

Ab Juli sind Fulfillment-Dienstleister nicht mehr für die Hersteller-Pflichten in Bezug auf die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zuständig. Trotzdem werden sie mit der Gesetzesänderung in die Verantwortung genommen. Logistiker haben ab Sommer 2022 eine Prüfpflicht. Sie können nur noch Dienstleistungen für Auftraggeber übernehmen, die ordentlich registriert sind und sich am dualen System beteiligen. Sonst müssen sie alle Services, die sich auf nichtregistrierte Verpackungen beziehen, ablehnen. Dazu gehören laut VerpackG sowohl die Lagerhaltung, die Kommissionierung, das Adressieren als auch der Versand von Waren.

 

Was ist jetzt zu tun?

 

Online-Händler sollten sich frühzeitig um eine ordentliche Registrierung kümmern. Alle weiteren Informationen dazu sind auf der Webseite der Stiftung Zentrale Stelle  Verpackungsregister (ZSVR) zu finden. Auch Logistiker sollten sich frühzeitig informieren, damit sie ihrer Prüfpflicht gegenüber ihren Auftraggebern nachkommen können.

 

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